Angesichts der mutwilligen Verschuldung, der Vielzahl der Verurteilungen, des kumulierten Strafmasses, der Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers sowie seiner Unfähigkeit, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten, ist sie zutreffend von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz ausgegangen. Zu Recht hat sie darauf hingewiesen, dass die geltend gemachten Sanierungsbemühungen nicht belegt sind und der Beschwerdeführer offensichtlich erst unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens Ratenzahlungspläne vereinbart hat.