Die Vorinstanz hat zudem zutreffend dargelegt, dass die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz nur dann gerechtfertigt sind, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung die entsprechenden Massnahmen als verhältnismässig erscheinen lässt und sie mit Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) vereinbar sind (EE Erw. 5 ff., act. 9 ff.). - 10 -