2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend festgestellt, dass die durch das MIKA verfügte Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz nicht zu beanstanden sind (Einspracheentscheid [EE] Erw. 4–9, act. 5 ff.). Was der Beschwerdeführer in seiner äusserst knappen Beschwerde dagegen vorbringt, vermag – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – am korrekten Entscheid der Vorinstanz nichts zu ändern.