Zudem sei der Beschwerdeführer über Jahre hinweg wiederholt straffällig geworden. Zwar habe das MIKA in der Folge die mit Verfügung vom 1. März 2016 angeordneten Auflagen nicht mehr überprüft und die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers jeweils um ein Jahr verlängert. Der Beschwerdeführer sei jedoch unmissverständlich darauf hingewiesen worden, dass eine weitere Verschuldung ausländerrechtlich problematisch sei und insbesondere zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen könne.