II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe seine hohen Schulden mutwillig angehäuft, dadurch gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und damit den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt. Er sei seinen finanziellen Verpflichtungen über Jahre hinweg nicht nachgekommen und habe auch nach der unter Auflagen erfolgten Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung im März 2016 weiterhin Schulden angehäuft. Zudem sei der Beschwerdeführer über Jahre hinweg wiederholt straffällig geworden.