Der Beschwerdeführer beantragt nebst der Aufhebung des Einspracheentscheids der Vorinstanz vom 24. Januar 2023 die Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung. Da das Verwaltungsgericht keine Aufenthaltsbewilligungen erteilen oder verlängern kann, ist dieser Antrag so zu verstehen, dass das MIKA im Falle einer Gutheissung der Beschwerde anzuweisen sei, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. Im Übrigen richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einspracheentscheid der Vorinstanz vom 24. Januar 2023. Die Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht eingereichte Beschwerde ist daher einzutreten.