Sowohl der Strafbefehl vom 29. März 2023 als auch die Einstellungsverfügung vom 5. Juni 2023 wurden mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 5. Juli 2023 zu den Akten genommen (act. 55). Am 12. Juni 2023 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl in einem Strafverfahren wegen Mitführens eines nicht gesicherten Kindes unter 12 Jahren erlassen. Eine in diesem Zusammenhang erlassene Verfügung der Kantonspolizei Aargau vom 18. Juli 2023 ging am 26. Juli 2023 beim Verwaltungsgericht ein (act. 58 f.) und wurde dem Beschwerdeführer -7- mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. August 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 60 f.).