Nach fristgerechtem Eingang der verbesserten Beschwerdeschrift (act. 21 f.) samt neuen Beilagen (act. 23 ff.) sowie des Kostenvorschusses des Beschwerdeführers (act. 28 f.) reichte die Vorinstanz am 15. März 2023 aufforderungsgemäss ihre Akten ein, hielt an ihren Ausführungen im Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 32). Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. März 2023 wurde die Eingabe der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zugestellt und auf einen weiteren Schriftenwechsel verzichtet (act. 33 f.).