3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit persönlicher Eingabe vom 17. Februar 2023 erhob der Beschwerdeführer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Beschwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (act. 17 ff.). Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. -6-