Zwischen März 2022 und Januar 2023 wurde der Beschwerdeführer mit vier weiteren Strafbefehlen zu Bussen von insgesamt Fr. 760.00 verurteilt. Nebst Widerhandlungen gegen das PBG (MI-act. 400 ff.) und gegen das AIG (MI-act. 507 ff.) handelte es sich bei den abgeurteilten Delikten wiederum vorwiegend um Strassenverkehrsdelikte (MI-act. 446 f., 473 ff., 507 ff.). Nach weiteren Sachverhaltsabklärungen (MI-act. 385 ff., 387 f., 405 ff., 421 f., 424 f., 427 f.) erliess die Vorinstanz am 24. Januar 2023 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben.