In Q._____, wo der Beschwerdeführer noch bis zu seinem Wegzug nach R._____ per 6. September 2020 wohnte, waren gegen ihn gemäss dem ebenfalls am 3. Februar 2021 ausgestellten Betreibungsregisterauszug 72 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre im Gesamtbetrag von Fr. 231'452.55 und 16 offene Betreibungen über Fr. 50'899.45 registriert (MI-act. 266 ff.).