Daraufhin verlängerte das MIKA die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers mit Verfügung vom 1. März 2016 bis zum 30. April 2017. Eine weitere Verlängerung knüpfte es derweil an die Auflagen, dass der Beschwerdeführer aktiv seinen Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben bekunde, er den finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinen Kindern regelmässig nachkomme, das Besuchsrecht wahrnehme und seine Deutschkenntnisse durch Vorlegen eines Diploms nachweise (MI-act. 150 ff.). Ab dem Jahr 2016 wurde der Beschwerdeführer erneut straffällig und wie folgt verurteilt: -3-