Nachdem sich die Eheleute am 6. November 2014 freiwillig getrennt hatten (MI-act. 301 f.), forderte das Amt für Migration und Integration Kanton Aargau (MIKA) den Beschwerdeführer am 19. Mai 2015 auf, die Gesuchsunterlagen betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer erst nach mehrmaliger Ermahnung vollständig nach (vgl. MI-act. 89 f., 96 f., 99 ff., 104 ff., 108 f., 120).