In den Jahren 2013 bis 2015 wurde der Beschwerdeführer wiederholt straffällig, insbesondere wegen fahrlässigen Fahrens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung, Tätlichkeiten, mehrfacher Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundesgesetz über die Personenbeförderung vom 20. März 2009 (PBG, SR 745.1). So erwirkte er zwischen Mai 2013 und September 2015 sechs Strafbefehle gegen sich, mit denen er zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 100.00 und zu Bussen von insgesamt Fr. 1'500.00 verurteilt wurde (MI-act. 55 ff., 76 f., 91 f., 93 ff., 113 f., 122 ff.).