Verwaltungsgericht 2. Kammer WBE.2023.59 / ew / we ZEMIS [***] (E.2022.004) Art. 86 Urteil vom 2. November 2023 Besetzung Verwaltungsrichter Busslinger, Vorsitz Verwaltungsrichter Clavadetscher Verwaltungsrichterin Kiefer Gerichtsschreiberin William Beschwerde- A._____, von Kosovo führer gegen Amt für Migration und Integration Kanton Aargau, Rechtsdienst, Bahnhofplatz 3C, 5001 Aarau Gegenstand Beschwerdeverfahren betreffend Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und Wegweisung Entscheid des Amtes für Migration und Integration vom 24. Januar 2023 -2- Das Verwaltungsgericht entnimmt den Akten: A. Der Beschwerdeführer heiratete am 6. November 2008 im Kosovo eine in der Schweiz niederlassungsberechtigte Landsfrau, reiste am 1. April 2009 in die Schweiz ein und erhielt am 8. Mai 2009 im Rahmen des Familien- nachzugs eine Aufenthaltsbewilligung (Akten des Amts für Migration und Integration [MI-act.] 18, 22 ff., 27, 29 f., 31). Diese wurde in der Folge je- weils verlängert, letztmals bis zum 30. April 2020 (MI-act. 202). Aus der Ehe gingen die gemeinsamen Söhne B._____ (geb. tt.mm.jjjj) und C._____ (geb. tt.mm.jjjj) hervor, welche ebenfalls kosovarische Staatsangehörige und wie ihre Mutter im Besitz der Niederlassungsbewilli- gung sind (MI-act. 244). In den Jahren 2013 bis 2015 wurde der Beschwerdeführer wiederholt straf- fällig, insbesondere wegen fahrlässigen Fahrens eines Motorfahrzeugs ohne Berechtigung, Tätlichkeiten, mehrfacher Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot sowie mehrfacher Widerhandlung gegen das Bundes- gesetz über die Personenbeförderung vom 20. März 2009 (PBG, SR 745.1). So erwirkte er zwischen Mai 2013 und September 2015 sechs Strafbefehle gegen sich, mit denen er zu einer bedingten Geldstrafe von 10 Tagessätzen à Fr. 100.00 und zu Bussen von insgesamt Fr. 1'500.00 verurteilt wurde (MI-act. 55 ff., 76 f., 91 f., 93 ff., 113 f., 122 ff.). Nachdem sich die Eheleute am 6. November 2014 freiwillig getrennt hatten (MI-act. 301 f.), forderte das Amt für Migration und Integration Kanton Aar- gau (MIKA) den Beschwerdeführer am 19. Mai 2015 auf, die Gesuchsun- terlagen betreffend Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung nach Auflösung der Ehe oder der Familiengemeinschaft einzureichen. Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer erst nach mehrmaliger Ermahnung vollständig nach (vgl. MI-act. 89 f., 96 f., 99 ff., 104 ff., 108 f., 120). Daraufhin verlängerte das MIKA die Aufenthaltsbewilligung des Beschwer- deführers mit Verfügung vom 1. März 2016 bis zum 30. April 2017. Eine weitere Verlängerung knüpfte es derweil an die Auflagen, dass der Be- schwerdeführer aktiv seinen Willen zur Teilnahme am Wirtschaftsleben be- kunde, er den finanziellen Verpflichtungen gegenüber seinen Kindern re- gelmässig nachkomme, das Besuchsrecht wahrnehme und seine Deutsch- kenntnisse durch Vorlegen eines Diploms nachweise (MI-act. 150 ff.). Ab dem Jahr 2016 wurde der Beschwerdeführer erneut straffällig und wie folgt verurteilt: -3- - Mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 9. Mai 2016 wegen Parkierens innerhalb des signalisierten Parkverbots bis 2 Stunden zu einer Busse von Fr. 40.00 (MI-act. 162); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 4. Juli 2016 wegen Überschreitens der zulässigen Parkzeit bis 2 Stunden zu einer Busse von Fr. 40.00 (MI-act. 164 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 15. September 2016 wegen Überschreitens allgemeiner, fahrzeugbedingter oder signalisier- ter Höchstgeschwindigkeit nach Abzug der vom ASTRA festgelegten Geräte- und Messunsicherheit innerorts sowie wegen Ungehorsams des Schuldners in Betreibungs- und Konkursverfahren zu einer Busse von Fr. 420.00 (MI-act. 168 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 14. November 2016 wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das PBG zu einer Busse von Fr. 200.00 (MI-act. 170 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 30. Januar 2017 wegen Führens eines nicht betriebssicheren Fahrzeugs zu einer Busse von Fr. 200.00 (MI-act. 172 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 24. August 2017 wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot zu einer Busse von Fr. 80.00 (MI-act. 177 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 3. August 2018 wegen Nichtbeachtens des Vorschriftssignals "Verbot für Motorwagen" zu einer Busse von Fr. 100.00 (MI-act. 182 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Abteilung 2 Emmen vom 9. Au- gust 2018 wegen Überfahrens einer Sicherheitslinie und Missachtens eines Vorschriftssignals zu einer Busse von Fr. 150.00 (MI-act. 184 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. Dezember 2018 wegen mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern zu einer bedingten Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je Fr. 100.00 bei einer Probezeit von drei Jahren und einer Busse von Fr. 500.00 (MI- act. 196 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 12. März 2019 wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer Busse von Fr. 300.00 (MI-act. 198 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 9. September 2019 wegen mehrfachen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern zu einer unbedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu je Fr. 90.00 (MI- act. 209 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 10. September 2019 wegen Widerhandlung gegen ein gerichtliches Verbot zu einer Busse von Fr. 240.00 (MI-act. 212 f.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 26. November 2019 wegen Ungehorsams gegen amtliche Verfügungen zu einer Busse von Fr. 300.00 (MI-act. 214 f.); -4- - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 23. März 2020 wegen Missbrauchs von Ausweisen und Schildern zu einer unbeding- ten Geldstrafe von 20 Tagessätzen à Fr. 100.00 (MI-act. 236 ff.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Baden vom 7. Dezember 2020 wegen mehrfacher Unterlassung der Buchführung, mehrfacher Miss- wirtschaft sowie der Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung zu einer Geldstrafe von 180 Tagessätzen à Fr. 30.00, bedingt aufge- schoben bei einer Probezeit von drei Jahren, und einer Busse von Fr. 1'500.00 (MI-act. 260 ff.); - mit Strafbefehl der Staatsanwaltschaft Rheinfelden-Laufenburg vom 25. Februar 2021 wegen Mitführens eines nicht gesicherten Kindes unter 12 Jahren zu einer Busse von Fr. 60.00 (MI-act. 307 ff.). Der Beschwerdeführer ist zudem verschuldet: Laut Betreibungsregister- auszug seines ersten Wohnsitzes in S._____ vom 3. Februar 2021 waren zu diesem Zeitpunkt keine laufenden Betreibungen gegen den Be- schwerdeführer registriert, jedoch nicht getilgte Verlustscheine in der Höhe von insgesamt Fr. 4'643.15 (MI-act. 292 ff.). In Q._____, wo der Be- schwerdeführer noch bis zu seinem Wegzug nach R._____ per 6. September 2020 wohnte, waren gegen ihn gemäss dem ebenfalls am 3. Februar 2021 ausgestellten Betreibungsregisterauszug 72 nicht getilgte Verlustscheine aus Pfändungen der letzten 20 Jahre im Gesamtbetrag von Fr. 231'452.55 und 16 offene Betreibungen über Fr. 50'899.45 registriert (MI-act. 266 ff.). Zwischen 2013 und 2018 liess der Beschwerdeführer drei Unternehmen im Handelsregister des Kantons Aargau eintragen: Am tt.mm.jjjj liess er die Firma "I._____" als Einzelunternehmen eintragen, welche am tt.mm.jjjj wieder gelöscht wurde. Am tt.mm.jjjj liess der Beschwerdeführer die Firma "J._____ GmbH" und sich selbst als Gesellschafter und Geschäftsführer mit Einzelunterschrift im Handelsregister eintragen. Über diese GmbH wurde am tt.mm.jjjj der Konkurs eröffnet. Das Konkursverfahren wurde am tt.mm.jjjj für geschlossen erklärt und die Gesellschaft am tt.mm.jjjj aus dem Handelsregister gelöscht. Noch vor der Konkurseröffnung über die "J._____ GmbH" liess der Beschwerdeführer am tt.mm.jjjj die Firma "K._____ AG" ins Handelsregister eintragen. In dieser Gesellschaft war der Beschwerdeführer alleiniger Verwaltungsrat mit Einzelunterschrift. Am tt.mm.jjjj wurde auch diese Firma aus dem Handelsregister gelöscht. Gemäss Betreibungsregisterauszug vom 3. Februar 2021 waren gegen die Firma "J._____ GmbH in Liquidation" sieben nicht getilgte Verlustscheine im Gesamtbetrag von Fr. 24'533.20 verzeichnet (MI-act. 287 ff.). Gegen die "K._____ AG in Liquidation" waren gemäss dem ebenfalls am 3. Februar 2021 ausgestellten Betreibungsregisterauszug 16 Betreibungen registriert (MI-act. 284 ff.). -5- Am 25. Juni 2021 meldete der zuständige Einwohnerdienst dem MIKA die Scheidung der Ehe des Beschwerdeführers per 22. Juni 2021 (MI- act. 328). Wegen Verschuldung und wiederholter Straffälligkeit verfügte das MIKA nach Gewährung des rechtlichen Gehörs (MI-act. 310 ff., 334 ff.) am 3. De- zember 2021 die Nichtverlängerung der am 30. April 2020 abgelaufenen Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers und wies ihn unter An- setzung einer Ausreisefrist von 90 Tagen aus der Schweiz weg (MI- act. 342 ff.). B. Gegen die Verfügung des MIKA vom 3. Dezember 2021 erhob der Be- schwerdeführer mit Eingabe seines damaligen Rechtsvertreters vom 27. Dezember 2021 beim Rechtsdienst des MIKA (Vorinstanz) fristgerecht Einsprache (MI-act. 353 ff.). Zwischen März 2022 und Januar 2023 wurde der Beschwerdeführer mit vier weiteren Strafbefehlen zu Bussen von insgesamt Fr. 760.00 verurteilt. Nebst Widerhandlungen gegen das PBG (MI-act. 400 ff.) und gegen das AIG (MI-act. 507 ff.) handelte es sich bei den abgeurteilten Delikten wiede- rum vorwiegend um Strassenverkehrsdelikte (MI-act. 446 f., 473 ff., 507 ff.). Nach weiteren Sachverhaltsabklärungen (MI-act. 385 ff., 387 f., 405 ff., 421 f., 424 f., 427 f.) erliess die Vorinstanz am 24. Januar 2023 folgenden Einspracheentscheid (act. 1 ff.): 1. Die Einsprache wird abgewiesen. 2. Es werden keine Gebühren erhoben. 3. Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen. Auf die Begründung wird, soweit erforderlich, in den folgenden Erwägungen eingegangen. C. Mit persönlicher Eingabe vom 17. Februar 2023 erhob der Beschwerdefüh- rer beim Verwaltungsgericht des Kantons Aargau (Verwaltungsgericht) Be- schwerde und beantragte die Aufhebung des Einspracheentscheids und die Verlängerung seiner Aufenthaltsbewilligung (act. 17 ff.). Die Begründung ergibt sich, soweit erforderlich, aus den nachstehenden Erwägungen. -6- Mit Verfügung vom 20. Februar 2023 forderte der Instruktionsrichter des Verwaltungsgerichts den Beschwerdeführer zur Einreichung einer eigen- händig unterzeichneten Beschwerde sowie zur Leistung eines Kostenvor- schusses bis zum 6. März 2023 auf (act. 19 f.). Nach fristgerechtem Eingang der verbesserten Beschwerdeschrift (act. 21 f.) samt neuen Beilagen (act. 23 ff.) sowie des Kostenvorschusses des Beschwerdeführers (act. 28 f.) reichte die Vorinstanz am 15. März 2023 aufforderungsgemäss ihre Akten ein, hielt an ihren Ausführungen im Einspracheentscheid fest und beantragte die Abweisung der Beschwerde (act. 32). Mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 20. März 2023 wurde die Eingabe der Vorinstanz dem Beschwerdeführer zur Kenntnisnahme zu- gestellt und auf einen weiteren Schriftenwechsel verzichtet (act. 33 f.). In der Folge reichte die Vorinstanz am 15. März 2023 einen Rapport der M._____ vom 13. März 2023 betreffend Ungehorsam des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren zu den Akten (act. 35 ff.). Am 22. März 2023 ging beim Verwaltungsgericht der von der Vorinstanz weitergeleitete Vollzugsauftrag der Kantonspolizei Aargau vom 15. März 2023 ein (act. 38 f.). Beide Eingaben wurden dem Beschwerdeführer mit Instruktionsverfügung vom 22. März 2023 zur Kenntnisnahme zugestellt (act. 40 ff.). Mit Mutationsmeldung vom 26. April 2023 meldeten die Einwohnerdienste R._____ dem MIKA die Adressänderung des Beschwerdeführers, welche die Vorinstanz zuständigkeitshalber an das Verwaltungsgericht wei- terleitete (act. 43, 54). Am 4. Juli 2023 übermittelte die Vorinstanz dem Verwaltungsgericht den gegen den Beschwerdeführer erlassenen Strafbefehl der Staatsanwalt- schaft Rheinfelden-Laufenburg vom 29. März 2023 wegen Ungehorsams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (Busse von Fr. 300.00; act. 45 ff.) sowie eine Einstellungsverfügung der Staatsanwalt- schaft des Kantons Bern vom 5. Juni 2023 betreffend ein gegen den Be- schwerdeführer eingeleitetes Strafverfahren wegen Verdachts auf Sach- entziehung und Veruntreuung (act. 48 ff.). Sowohl der Strafbefehl vom 29. März 2023 als auch die Einstellungsver- fügung vom 5. Juni 2023 wurden mit Verfügung des Instruktionsrichters vom 5. Juli 2023 zu den Akten genommen (act. 55). Am 12. Juni 2023 wurde gegen den Beschwerdeführer ein Haftbefehl in einem Strafverfahren wegen Mitführens eines nicht gesicherten Kindes unter 12 Jahren erlassen. Eine in diesem Zusammenhang erlassene Ver- fügung der Kantonspolizei Aargau vom 18. Juli 2023 ging am 26. Juli 2023 beim Verwaltungsgericht ein (act. 58 f.) und wurde dem Beschwerdeführer -7- mit instruktionsrichterlicher Verfügung vom 15. August 2023 zur Kenntnis- nahme zugestellt (act. 60 f.). Im September 2023 ergingen gegen den Beschwerdeführer zwei weitere Strafbefehle wegen Verletzung von Verkehrsregeln sowie wegen Ungehor- sams des Schuldners im Betreibungs- und Konkursverfahren (act. 69 ff.). Das Verwaltungsgericht hat den Fall auf dem Zirkularweg entschieden (vgl. § 7 des Gerichtsorganisationsgesetzes vom 6. Dezember 2011 [GOG; SAR 155.200]). Das Verwaltungsgericht zieht in Erwägung: I. 1. Einspracheentscheide des MIKA können innert 30 Tagen seit Zustellung mit Beschwerde an das Verwaltungsgericht weitergezogen werden (§ 9 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Ausländerrecht vom 25. November 2008 [EGAR; SAR 122.600]). Beschwerden sind schriftlich einzureichen und müssen einen Antrag sowie eine Begründung enthalten; der angefoch- tene Entscheid ist anzugeben, allfällige Beweismittel sind zu bezeichnen und soweit möglich beizufügen (§ 2 Abs. 1 EGAR i.V.m. § 43 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege vom 4. Dezember 2007 [Verwaltungs- rechtspflegegesetz, VRPG; SAR 271.200]). Der Beschwerdeführer beantragt nebst der Aufhebung des Einspracheent- scheids der Vorinstanz vom 24. Januar 2023 die Verlängerung der Aufent- haltsbewilligung. Da das Verwaltungsgericht keine Aufenthaltsbewil- ligungen erteilen oder verlängern kann, ist dieser Antrag so zu verstehen, dass das MIKA im Falle einer Gutheissung der Beschwerde anzuweisen sei, die Aufenthaltsbewilligung des Beschwerdeführers zu verlängern. Im Übrigen richtet sich die vorliegende Beschwerde gegen den Einsprache- entscheid der Vorinstanz vom 24. Januar 2023. Die Zuständigkeit des Ver- waltungsgerichts ist somit gegeben. Auf die frist- und formgerecht einge- reichte Beschwerde ist daher einzutreten. 2. Unter Vorbehalt abweichender bundesrechtlicher Vorschriften oder Bestim- mungen des EGAR können mit der Beschwerde an das Verwaltungsgericht einzig Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Miss- brauch des Ermessens, und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden. Die Ermessensüber- prüfung steht dem Gericht jedoch grundsätzlich nicht zu (§ 9 Abs. 2 EGAR; vgl. auch § 55 Abs. 1 VRPG). Schranke der Ermessensausübung bildet -8- das Verhältnismässigkeitsprinzip (vgl. BENJAMIN SCHINDLER, in: Stämpflis Handkommentar zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Auslän- der [AuG], Bern 2010, N. 7 zu Art. 96 mit Hinweisen). In diesem Zusam- menhang hat das Verwaltungsgericht insbesondere zu klären, ob die Vorinstanz die gemäss Art. 96 des Bundesgesetzes über die Ausländerin- nen und Ausländer und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Aus- länder- und Integrationsgesetz, AIG; SR 142.20) relevanten Kriterien (öffentliche Interessen, persönliche Verhältnisse, Integration) berücksich- tigt hat und ob diese rechtsfehlerfrei gewichtet wurden (vgl. SCHINDLER, a.a.O., N. 9 zu Art. 96 AuG). Schliesslich ist im Rahmen einer Gesamtbe- trachtung zu ent-scheiden, ob die getroffene Massnahme durch ein über- wiegendes öffentliches Interesse gerechtfertigt erscheint (sog. Verhältnis- mässigkeit im engeren Sinn). II. 1. 1.1. Die Vorinstanz hält im angefochtenen Entscheid im Wesentlichen fest, der Beschwerdeführer habe seine hohen Schulden mutwillig angehäuft, dadurch gegen die öffentliche Sicherheit und Ordnung verstossen und da- mit den Widerrufsgrund von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG erfüllt. Er sei seinen finanziellen Verpflichtungen über Jahre hinweg nicht nachgekommen und habe auch nach der unter Auflagen erfolgten Verlängerung seiner Aufent- haltsbewilligung im März 2016 weiterhin Schulden angehäuft. Zudem sei der Beschwerdeführer über Jahre hinweg wiederholt straffällig geworden. Zwar habe das MIKA in der Folge die mit Verfügung vom 1. März 2016 angeordneten Auflagen nicht mehr überprüft und die Aufenthaltsbewilli- gung des Beschwerdeführers jeweils um ein Jahr verlängert. Der Be- schwerdeführer sei jedoch unmissverständlich darauf hingewiesen worden, dass eine weitere Verschuldung ausländerrechtlich problematisch sei und insbesondere zur Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung führen könne. Der Beschwerdeführer habe daher nicht davon ausgehen können, dass eine weitere Schuldenbildung ausländerrechtlich folgenlos bleibe, nur weil das MIKA nicht sofort die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung verfügt habe, zumal die Verlängerung einer Aufenthaltsbewilligung ohnehin keine Vertrauensposition für künftige Verlängerungen schaffen könne. Behauptete Sanierungsbemühungen seien nicht nachgewiesen worden. Auch Ratenzahlungspläne seien offensichtlich nur unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens vereinbart worden. Dass der Beschwerdeführer seit 2013 insgesamt 26 Mal strafrechtlich habe belangt werden müssen und sich auch durch Sanktionen und Probezeiten nicht von weiteren Straftaten habe abhalten lassen, habe seine erschreckende Gleichgültigkeit und Geringschätzung gegenüber der schweizerischen Rechtsordnung eindrücklich demonstriert. Insgesamt sei daher von einem sehr grossen öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufent- haltsbewilligung und der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der -9- Schweiz auszugehen. Zum privaten Interesse am weiteren Verbleib des Beschwerdeführers in der Schweiz führt die Vorinstanz aus, dass sich der Beschwerdeführer zwar seit über 13 Jahren in der Schweiz aufhalte, jedoch in sozialer, beruflicher und wirtschaftlicher Hinsicht mangelhaft integriert sei. Die bei einer Wegweisung drohenden persönlichen und familiären Nachteile erhöhten das private Interesse, so dass insgesamt von einem mittleren bis grossen privaten Interesse auszugehen sei. Im Ergebnis über- wiege das sehr grosse öffentliche Interesse an aufenthaltsbeendenden Massnahmen gegen den Beschwerdeführer, womit sich diese als verhält- nismässig erwiesen. 1.2. Der Beschwerdeführer wendet dagegen lediglich ein, vom MIKA viel zu streng beurteilt worden zu sein. Er sei berufstätig, wolle seine Schulden begleichen und zahle heute seine Schulden über das Betreibungsamt zurück. Er sei nie von der Sozialhilfe abhängig gewesen. Die Schweiz sei seine Heimat, er spreche gut Deutsch und habe hier viele Bekannte. Seine frühere Ehefrau bekämpfe ihn und sage nicht die Wahrheit. Er sei krank und habe sich das Leben nehmen wollen. Das Wichtigste seien seine Kin- der, die ihn bräuchten und regelmässig besuchten. Die Rückkehr in den Kosovo wäre für ihn eine Katastrophe. 2. Die Vorinstanz hat im angefochtenen Einspracheentscheid zutreffend fest- gestellt, dass die durch das MIKA verfügte Nichtverlängerung der Aufent- haltsbewilligung des Beschwerdeführers und dessen Wegweisung aus der Schweiz nicht zu beanstanden sind (Einspracheentscheid [EE] Erw. 4–9, act. 5 ff.). Was der Beschwerdeführer in seiner äusserst knappen Be- schwerde dagegen vorbringt, vermag – wie nachfolgend zu zeigen sein wird – am korrekten Entscheid der Vorinstanz nichts zu ändern. 3. 3.1. Wie die Vorinstanz zutreffend ausgeführt hat und vom Beschwerdeführer in seiner Beschwerde auch nicht substanziiert bestritten wird, ist der Wider- rufs- bzw. Nichtverlängerungsgrund gemäss Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG auf- grund seiner erheblichen und mutwilligen Verschuldung sowie seiner wie- derholten Straffälligkeit erfüllt (EE Erw. 4, act. 5–9). Die Vorinstanz hat zudem zutreffend dargelegt, dass die Nichtverlängerung einer Aufenthaltsbewilligung und die Wegweisung aus der Schweiz nur dann gerechtfertigt sind, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Interessen- abwägung die entsprechenden Massnahmen als verhältnismässig erschei- nen lässt und sie mit Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschen- rechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950 (EMRK; SR 0.101) ver- einbar sind (EE Erw. 5 ff., act. 9 ff.). - 10 - 3.2. Die Vorinstanz hat die hier massgebenden öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung des Beschwerdeführers und seine privaten Interes- sen am Verbleib in der Schweiz unter Hinweis auf die geltende bundesge- richtliche Rechtsprechung zutreffend gewürdigt (EE Erw. 5–9, act. 9–14). Angesichts der mutwilligen Verschuldung, der Vielzahl der Verurteilungen, des kumulierten Strafmasses, der Uneinsichtigkeit und Unbelehrbarkeit des Beschwerdeführers sowie seiner Unfähigkeit, sich an die hiesige Rechtsordnung zu halten, ist sie zutreffend von einem überwiegenden öffentlichen Interesse an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Wegweisung aus der Schweiz ausgegangen. Zu Recht hat sie darauf hingewiesen, dass die geltend gemachten Sanierungsbemühungen nicht belegt sind und der Beschwerdeführer offensichtlich erst unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens Ratenzahlungspläne verein- bart hat. Schliesslich ist die Vorinstanz richtigerweise davon ausgegangen, dass die Wiederaufnahme der Unterhaltszahlungen vom Beschwerdefüh- rer nicht nachgewiesen wurde und dass die Kinderalimente seit Jahren durch das Gemeinwesen bevorschusst werden, was insgesamt auf eine äusserst schlechte Zahlungsmoral des Beschwerdeführers hinweist. Mit der Vorinstanz ist daher nicht davon auszugehen, dass eine längerfristige und nachhaltige Schuldensanierung erfolgen und die Gläubiger in abseh- barer Zeit befriedigt werden können (EE Erw. 6, act. 10 f.). Hinsichtlich der privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz hat die Vorinstanz zunächst die anrechenbare Anwesenheitsdauer des Beschwer- deführers von über 13 Jahren angemessen berücksichtigt. Sie ist zudem richtigerweise davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tatsache, dass er mit einer Landsfrau verheiratet war, seine gesamte Kindheit im Kosovo verbracht und dort die Schule besucht hat, mit der Sprache und Kultur seines Herkunftslandes nach wie vor sehr gut vertraut ist. Sie hat dabei nicht verkannt, dass die Rückkehr des Beschwerdeführers zwar mit gewissen persönlichen Nachteilen verbunden sein wird, insoweit aber zu Recht darauf hingewiesen, dass der Beschwerdeführer sein Ver- halten trotz behördlicher Ermahnungen nicht geändert und damit die dro- hende Wegweisung selbst verschuldet hat. Die Vorinstanz hat weiter zu- treffend festgestellt, dass auch aus gesundheitlicher Sicht keine Gründe ersichtlich sind, die gegen eine Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilli- gung sprechen. Sie hat der familiären Situation des Beschwerdeführers und dem Umstand, dass seine Wegweisung die grundsätzlich intakte und gelebte Beziehung zu seinen beiden Kindern beeinträchtigt, gebührend Rechnung getragen, ist aber richtigerweise davon ausgegangen, dass der Kontakt zu den Kindern in der Schweiz vom Ausland aus mit modernen Kommunikationsmitteln und durch Besuche aufrechterhalten werden kann. - 11 - Dementsprechend hat die Vorinstanz das private Interesse des Beschwer- deführers am Verbleib in der Schweiz insgesamt zu Recht als mittelgross bis gross eingestuft (EE Erw. 7 f., act. 11 ff.). 3.3. Nach dem Gesagten ist festzuhalten, dass die Vorinstanz die sich gegen- überstehenden Interessen unter Würdigung der relevanten Umstände zu- treffend abgewogen hat und ihr darin zuzustimmen ist, wenn sie bei Ge- genüberstellung sämtlicher öffentlicher und privater Interessen davon aus- geht, dass das öffentliche Interesse an der Nichtverlängerung der Aufent- haltsbewilligung und an der Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz dessen mittleres bis grosses privates Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz überwiegt. Dies selbst wenn das öffentliche Inte- resse leicht tiefer zu veranschlagen und nicht als sehr gross, sondern als gross zu qualifizieren ist. 4. 4.1. Was der Beschwerdeführer mit seiner knapp gehaltenen Beschwerde da- gegen einwendet, ist nicht geeignet, die Nichtverlängerung seiner Aufent- haltsbewilligung und seine Wegweisung aus der Schweiz als unverhältnis- mässig erscheinen zu lassen. Insbesondere lässt die Beschwerde eine ver- tiefte Auseinandersetzung mit den massgeblichen Erwägungen des Ein- spracheentscheids vermissen. 4.2. 4.2.1. So macht der Beschwerdeführer lediglich geltend, das MIKA stelle den Sachverhalt nicht richtig dar und beurteile ihn viel zu streng. Soweit er damit allenfalls geltend machen wollte, bei den von der Vorinstanz im Einsprache- entscheid aufgeführten Verurteilungen handle es sich mehrheitlich um Ver- gehen, die vereinzelt nur mit Bussen geahndet worden seien, vermag er daraus nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Die Vorinstanz hat nicht ver- kannt, dass die Verfehlungen des Beschwerdeführers teilweise untergeord- neter Natur waren, sondern (zu Recht) auf die wiederholte Straffälligkeit hingewiesen und festgehalten, dass gegen den Beschwerdeführer seit 2013 insgesamt 26 Verurteilungen ergangen sind. Neben zahlreichen Ver- urteilungen wegen Strassenverkehrsdelikten, Missachtung eines richterli- chen Verbots und Widerhandlungen gegen das Personenbeförderungs- gesetz wurde der Beschwerdeführer unter anderem auch wegen Tätlich- keiten, mehrfacher Unterlassung der Buchführung, mehrfacher Misswirt- schaft sowie Gläubigerschädigung durch Vermögensminderung zu Bussen von insgesamt Fr. 6'290.00 und Geldstrafen von insgesamt 270 Tages- sätzen verurteilt. Vor diesem Hintergrund ist die Vorinstanz zu Recht zum Schluss gelangt, dass sich der Beschwerdeführer von strafrechtlichen - 12 - Massnahmen nicht beeindrucken lässt und damit zeigt, dass er auch in Zu- kunft weder willens noch fähig ist, sich an die Rechtsordnung zu halten. Da sich der Beschwerdeführer mit den entsprechenden Argumenten der Vorinstanz weder auseinandersetzt noch darlegt, inwiefern diese unzutref- fend seien, kann ergänzend auf die diesbezügliche Begründung der Vorinstanz verwiesen werden (EE Erw. 4.3, act. 9). 4.2.2. Ohne konkrete Beweise vorzulegen, behauptet der Beschwerdeführer sodann, er zahle seine Schulden bereits über das Betreibungsamt zurück. Dies ist nicht glaubhaft. Es ist nicht dargetan, dass sich der Beschwerde- führer ernsthaft um eine Sanierung seiner Schulden bemüht. Vielmehr ist mit der Vorinstanz festzustellen, dass der Beschwerdeführer über Jahre hinweg Schulden in erheblichem Umfang und in qualifiziert vorwerfbarer Weise angehäuft hat. Die finanzielle Situation des Beschwerdeführers hat sich trotz der ausländerrechtlichen Auflagen im Jahr 2016 verschlechtert. Entgegen den Behauptungen in der Beschwerdeschrift ist aus den Akten auch nicht ersichtlich, welche Anstrengungen der Beschwerdeführer unter- nommen hat, um seine Schulden abzubauen. Vielmehr zeigte er sich un- kooperativ und unternahm auch unter dem Druck des ausländerrechtlichen Verfahrens keine ernsthaften Anstrengungen, seine Schulden abzubauen. Aus den Akten geht hervor, dass gegen den Beschwerdeführer am 3. Feb- ruar 2021 insgesamt 75 Verlustscheine mit einem Gesamtbetrag von Fr. 236'095.70 im Betreibungsregister verzeichnet waren (MI-act. 266 ff., 292 ff.). Der Beschwerdeführer legte nicht dar, wie es zu dieser massiven Verschuldung kommen konnte. Er begnügte sich im vorinstanzlichen Ver- fahren mit der Behauptung, er sei unverschuldet in eine geschäftliche und private Schuldenspirale geraten, und behauptete, die völlige Überforderung in administrativen/finanziellen Angelegenheiten könne mit einer krankheits- wertigen psychischen Problematik zusammenhängen, ohne dies näher zu belegen. Um dieser Schuldenspirale zu entkommen, hätte der Beschwer- deführer zumindest nach dem zweiten erfolglosen Versuch, als Selbstän- diger Fuß zu fassen, eine unselbständige Erwerbstätigkeit in Betracht ziehen müssen. Damit hätte er ein regelmässiges Einkommen erzielen und seine Ausgaben entsprechend anpassen können. So wäre es ihm möglich gewesen, seine Schulden abzubauen und nicht durch Neugründungen wei- tere Schulden anzuhäufen. Die Vorinstanz hat zutreffend ausgeführt, dass nach jahrelangem Festhalten an einer selbständigen Erwerbstätigkeit, die offensichtlich nicht genügend Einkommen generierte, um die hohen Schul- den zu tilgen, auf eine vorsätzliche Misswirtschaft geschlossen werden muss (vgl. EE Erw. 4.2.5, act. 7 f.). Der Beschwerdeführer legt auch im vor- liegenden Verfahren nicht dar, inwiefern er versucht hat, seine Schulden- situation zu verbessern. Auch sein Verhalten im Betreibungsverfahren zeugt nicht von Einsicht oder einem Bestreben, seine Schulden zu sanie- ren. So geht aus den Akten hervor, dass ihm Pfändungsvorladungen durch die Polizei zugestellt werden mussten und er zu Terminen nicht erschien - 13 - (MI-act. 168; act. 35 ff., 45 ff.). Dieses Verhalten zeigt, dass der Beschwer- deführer bisher eben gerade keine Anstrengungen unternommen hat, eine nachhaltige Schuldensanierung in Angriff zu nehmen. Vielmehr hat er ver- sucht, sich einer Sanierung und seiner finanziellen Verantwortung zu ent- ziehen. Wie es um die wirtschaftliche Situation der zuletzt gegründeten L._____ GmbH, deren Gesellschafter und Geschäftsführer der Be- schwerdeführer ist, bestellt ist, steht ebenfalls nicht fest, da diesbezüglich lediglich ein Anstellungsvertrag zwischen der GmbH und dem Beschwer- deführer vom 26. Mai 2022 aktenkundig ist (MI-act. 408 f.). Der Beschwer- deführer legt damit nicht dar, dass er ein regelmässiges Erwerbseinkom- men erzielt, weshalb weiterhin die Gefahr besteht, dass er weitere Schul- den anhäuft. Zumindest sind Anstrengungen zur Änderung der Lebensfüh- rung in finanzieller Hinsicht in keiner Weise belegt. Angesichts der langen Dauer seiner Verschuldung, der hohen Anzahl offener Verlustscheine, der wiederholten erfolglosen Unternehmensführung und der hohen Gesamt- verschuldung liegt offenkundig nicht nur eine Überforderung, sondern, wie die Vorinstanz richtig erkannt hat, eine mutwillige Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen vor. 4.2.3. Nach dem Gesagten sind die Vorbringen des Beschwerdeführers besten- falls geeignet, das von der Vorinstanz festgestellte sehr grosse öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts in der Schweiz und an sei- ner Wegweisung als minim geringer erscheinen zu lassen. Insgesamt ist damit auf jeden Fall von einem grossen öffentlichen Interesse auszugehen. 4.3. 4.3.1. Hinsichtlich der privaten Interessen macht der Beschwerdeführer geltend, er sei während seines 14-jährigen Aufenthalts in der Schweiz fast immer erwerbstätig und nie von der Sozialhilfe abhängig gewesen. Dazu ist zu- nächst festzuhalten, dass bei einer sehr langen Aufenthaltsdauer ein ent- sprechend hoher Integrationsgrad, mithin eine entsprechend erfolgreiche Integration, erwartet wird. Der Beschwerdeführer war zwar nie sozialhilfe- abhängig. Dennoch sind seine finanziellen Verhältnisse alles andere als geordnet. Wie bereits mehrfach ausgeführt, ist der Beschwerdeführer hoch verschuldet (siehe vorne Erw. II/4.2.2; EE Erw. 6, act. 10 f.). Dass er seit seiner Einreise in die Schweiz nie Sozialhilfe in Anspruch nehmen musste, stellt entgegen seiner Auffassung keine besondere Leistung, sondern viel- mehr ein zu erwartendes Verhalten dar und vermag das private Interesse an einem weiteren Verbleib in der Schweiz nicht zu erhöhen. 4.3.2. Zum Vorbringen des Beschwerdeführers, dass ein zukünftiger Kontakt zu seinen Kindern, die ihren Lebensmittelpunkt in der Schweiz haben, durch seine Ausreise vereitelt werde, ist Folgendes anzumerken: Aus den Akten - 14 - ergibt sich, dass der Beschwerdeführer seinen finanziellen Unterhaltsver- pflichtungen gegenüber seinen beiden Söhnen seit Jahren nicht nach- kommt. Ein wesentlicher Teil der offenen Schulden des Beschwerdeführers sind aktenkundig offene Unterhaltsschulden, die vom Gemeinwesen bevor- schusst werden mussten bzw. noch bevorschusst werden. Der Beschwer- deführer konnte auch im Beschwerdeverfahren für keines seiner beiden Kinder regelmässige Unterhaltszahlungen nachweisen. Da der Beschwer- deführer behauptet, seit Juni 2022 einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 5'200.00 zu erzielen (MI-act. 408 f.), wäre von ihm bei zumutbaren An- strengungen eine finanzielle Unterstützung seiner Kinder zu erwarten ge- wesen. Mit der Vorinstanz ist davon auszugehen, dass der Beschwerde- führer zwar eine affektive Beziehung zu seinen beiden Kindern unterhält, diese aber bisher kaum unterstützt hat. Dass der persönliche Kontakt zu den Kindern in Zukunft durch die räumliche Distanz erschwert sein wird, hat die Vorinstanz nicht verkannt. Mit ihr ist aber festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer und seinen Kindern unter den gegebenen Umständen mit Hilfe moderner Kommunikationsmittel oder allfälliger Besuchsaufent- halte keineswegs verunmöglicht ist, ihre Beziehung aufrechtzuerhalten. Aus den genannten Gesichtspunkten lässt sich daher keine zusätzliche Er- höhung des privaten Interesses des Beschwerdeführers am Verbleib in der Schweiz ableiten. 4.3.3. Was die gesundheitliche Situation des Beschwerdeführers anbelangt, er- geben sich weder aus den Akten noch aus den Vorbringen in der Be- schwerde Anhaltspunkte dafür, dass ihm unter diesem Aspekt ein erhöhtes privates Interesse am Verbleib in der Schweiz zuzubilligen wäre. Dies gilt insbesondere für die vom Beschwerdeführer geltend gemachten erheb- lichen psychischen Probleme (act. 17). Dass er deshalb zum jetzigen Zeit- punkt einer medizinischen Behandlung bedürfte, zu der er im Kosovo kei- nen Zugang hätte, oder dass bei einer Wegweisung aus der Schweiz mit einer erheblichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands zu rech- nen wäre, ist nicht ersichtlich und wird in der Beschwerde auch nicht näher dargelegt. 4.3.4. Insgesamt besteht nach dem Gesagten entgegen der Ansicht des Be- schwerdeführers kein Anlass, die vorinstanzliche Würdigung hinsichtlich seiner privaten Interessen am Verbleib in der Schweiz anzupassen. Sie wurden durch die Vorinstanz korrekt als mittel bis gross eingestuft. 4.4. Unter diesen Umständen steht fest, dass die Nichtverlängerung der Aufent- haltsbewilligung und die Wegweisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz nach nationalem Recht nicht zu beanstanden sind. - 15 - 5. Schliesslich werden in der Beschwerde keine weiteren substanziierten Rügen vorgebracht. Es kann daher ergänzend auf den sorgfältig und korrekt begründeten Einspracheentscheid der Vorinstanz verwiesen werden. Dasselbe gilt für die Frage, ob die Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewil- ligung und die Wegweisung aus der Schweiz vor Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) standhalten (act. EE Erw. 10; act. 14). Insbesondere wäre im vorliegenden Fall ein allfälliger Eingriff in das durch Art. 8 EMRK geschützte Familien- und Privatleben aufgrund des überwie- genden öffentlichen Interesses gerechtfertigt. Mit der Vorinstanz ist zudem festzuhalten, dass nichts auf das Vorliegen von Vollzugshindernissen im Sinne von Art. 83 Abs. 1 AIG hindeutet (EE Erw. 12; act. 15). 6. Zusammenfassend steht fest, dass der Beschwerdeführer mit seiner mut- willigen Verschuldung sowie seiner wiederholten Straffälligkeit einen Widerrufs- bzw. Nichtverlängerungsgrund im Sinne von Art. 62 Abs. 1 lit. c AIG gesetzt hat und das öffentliche Interesse an der Beendigung seines Aufenthalts und seiner Wegweisung aus der Schweiz in Anbetracht der konkreten Umstände als gross zu veranschlagen ist. Diesem grossen öffentlichen Interesse steht lediglich ein mittleres bis grosses privates Inte- resse gegenüber, welches sich insbesondere aus den persönlichen und fa- miliären Nachteilen ergibt. Aufgrund des überwiegenden öffentlichen Inte- resses an der Nichtverlängerung der Aufenthaltsbewilligung und der Weg- weisung des Beschwerdeführers aus der Schweiz erweisen sich die Mass- nahmen zudem als verhältnismässig. Sie halten auch vor Art. 8 EMRK und Art. 13 Abs. 1 BV stand. Da sich auch der Vollzug der Wegweisung als zu- lässig erweist, ist die Beschwerde abzuweisen. III. Im Beschwerdeverfahren werden die Verfahrenskosten nach Massgabe des Unterliegens und Obsiegens auf die Parteien verlegt (§ 31 Abs. 2 VRPG). Nachdem der Beschwerdeführer unterliegt, gehen die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu seinen Lasten. Ein Parteikosten- ersatz fällt ausser Betracht (§ 32 Abs. 2 VRPG). - 16 - Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 2. Die verwaltungsgerichtlichen Verfahrenskosten, bestehend aus einer Staatsgebühr von Fr. 1'200.00 sowie der Kanzleigebühr und den Auslagen von Fr. 239.00, gesamthaft Fr. 1'439.00, sind vom Beschwerdeführer zu bezahlen. 3. Es werden keine Parteikosten ersetzt. Zustellung an: den Beschwerdeführer die Vorinstanz (mit Rückschein) das Staatssekretariat für Migration, 3003 Bern Rechtsmittelbelehrung Migrationsrechtliche Entscheide können wegen Verletzung von Bundes- recht, Völkerrecht, kantonalen verfassungsmässigen Rechten sowie inter- kantonalem Recht innert 30 Tagen seit der Zustellung mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Schweizerischen Bun- desgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden, soweit nicht eine Ausnahme im Sinne von Art. 83 lit. c des Bundesgesetzes über das Bun- desgericht vom 17. Juni 2005 (Bundesgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) vorliegt. Die Frist steht still vom 7. Tag vor bis und mit 7. Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August und vom 18. Dezember bis und mit 2. Januar. Das Bundesgericht tritt auf Beschwerden nicht ein, wenn weder das Bundesrecht noch das Völkerrecht einen Anspruch auf die in Frage stehende Bewilligung einräumt (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_694/2008 vom 25. September 2008). In allen anderen Fällen können migrationsrechtliche Entscheide wegen Verletzung von verfassungsmässigen Rechten innert 30 Tagen seit Zustel- lung mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde beim Schweizeri- schen Bundesgericht, 1000 Lausanne 14, angefochten werden. - 17 - Die unterzeichnete Beschwerde muss das Begehren, wie der Entscheid zu ändern sei, sowie in gedrängter Form die Begründung, inwiefern der ange- fochtene Akt Recht verletzt, mit Angabe der Beweismittel enthalten. Der angefochtene Entscheid und als Beweismittel angerufene Urkunden sind beizulegen (Art. 82 ff. BGG bzw. Art. 113 ff. BGG). Aarau, 2. November 2023 Verwaltungsgericht des Kantons Aargau 2. Kammer Vorsitz: Gerichtsschreiberin: Busslinger William