5. Gestützt auf § 37 Abs. 3 lit. b des Einführungsgesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch vom 27. Juni 2017 (EG ZGB; SAR 210.300) werden in Verfahren betreffend fürsorgerische Unterbringung keine Gerichtskosten erhoben. Eine Parteientschädigung fällt ausser Betracht. Das Verwaltungsgericht erkennt: 1. Es wird von Amtes wegen festgestellt, dass der Unterbringungsentscheid von Dipl. Ärztin C. vom 27. Januar 2023 nichtig ist. 2. In analoger Anwendung von Art. 427 ZGB ist der Beschwerdeführer spätestens am Sonntag, 19. Februar 2023, aus der Klinik der PDAG zu entlassen, sofern bis dann keine rechtsgültige Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung vorliegt.