Den Klinikakten lässt sich entnehmen, dass eine gesundheitliche Gefährdung des Beschwerdeführers bei der sofortigen Entlassung aus der Klinik der PDAG ebenfalls nicht auszuschliessen ist. Es ist deshalb nicht im Interesse des Beschwerdeführers, ihn sofort aus der Klinik der PDAG zu entlassen. In analoger Anwendung von Art. 427 ZGB hat jedoch spätestens nach drei Tagen, mithin am 19. Februar 2023, die Entlassung des Beschwerdeführers zu erfolgen, sofern bis zu diesem Zeitpunkt keine rechtsgültige Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung vorliegt.