Vorliegend war der formelle Mangel der Anordnung nicht leicht erkennbar. Aus den bei der PDAG angeforderten Klinikakten ergeben sich zudem Anhaltspunkte, wonach beim Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Anordnung der fürsorgerischen Unterbringung eine Schutzbedürftigkeit bestanden haben dürfte. Ohne die materielle Begründetheit weiter beurteilt zu haben, ist nicht auszuschliessen, dass ohne die Anordnung einer fürsorgerischen Unterbringung eine gesundheitliche Gefährdung des Beschwerdeführers bestanden hätte.