4. Der betroffenen Person darf aus einer formell nicht rechtsgültig angeordneten fürsorgerischen Unterbringung kein Nachteil erwachsen (GEISER/ETZENSBERGER, a.a.O., N. 27 zu Art. 429/430 ZGB). Will eine Person, die an einer psychischen Störung leidet und sich freiwillig in einer Einrichtung befindet, diese wieder verlassen, so kann sie von der ärztlichen Leitung der Einrichtung für höchstens drei Tage zurückbehalten werden, -3-