C., Dipl. Ärztin, ordnete die fürsorgerische Unterbringung des Beschwerdeführers am 27. Januar 2023 an. Der an die Ärztin adressierten (an […] zugestellten) "Bestätigung der 90-Tage Dienstleistung im Kanton Aargau im Jahr 2023 gemäss Medizinalberufegesetz" des Departements Gesundheit und Soziales, Abteilung Gesundheit, vom 6. Februar 2023, ist zu entnehmen, dass die Aufnahme der Tätigkeit erst mit Vorliegen der Bestätigung erfolgen dürfe.