An dieser Tatsache ändert das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, dass er jeweils morgens und abends die Einstreu erneuere. Aus den Akten der Vorinstanz geht zudem hervor, dass die Fotografien teilweise vor der eigentlichen Kontrolle durch den Veterinärdienst aufgenommen wurden, und damit die Einstreu von Anfang an nicht sauber gewesen sein musste (vgl. Akten der Vorinstanz, S. 117). Gegenteiliges vermag der Beschwerdeführer mit seiner blossen Behauptung, die Verunreinigung sei im Wesentlichen auf die Umstände der Kontrolle zurückzuführen, nicht zu belegen. Die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz ist nicht zu beanstanden.