5.3. In den Akten der Vorinstanz finden sich mehrere Aufnahmen des Veterinärdienstes von Rindern, welche während der Kontrolle am 9. Dezember 2021 auf stark vernässter Einstreu standen (vgl. Akten der Vorinstanz, S. 73). Diese Aufnahmen lassen keine Zweifel offen, dass der Beschwerdeführer seine Tiere zum massgeblichen Zeitpunkt auf verschmutzter Einstreu hielt und damit gegen seine gesetzlichen Pflichten verstiess. An dieser Tatsache ändert das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, dass er jeweils morgens und abends die Einstreu erneuere.