4.3. Vor Verwaltungsgericht ist unumstritten, dass die Kaninchen zum Zeitpunkt der Kontrolle am 9. Dezember 2021 keine Nageobjekte zur Verfügung hatten und die Liegefläche verunreinigt war (vgl. Akten der Vorinstanz, S. 73, Foto-Nr. 23). Damit verletzte der Beschwerdeführer seine gesetzlichen Pflichten als Halter bzw. als Betreuer der Kaninchen. Als Letzterer hat er unbestrittenermassen zu gelten, zumal sich die Kaninchen auf seinem Hof befinden und er diese als Verwahrer zumindest vorübergehend zu betreuen hatte. Eine weitergehende Abklärung des Sachverhalts ist dementsprechend nicht erforderlich (vgl. § 17 VRPG);