Die Herrschaftsbeziehung darf nicht ausschliesslich in fremdem Interesse erfolgen oder nur (ganz) vorübergehender Natur sein. Demgegenüber gilt als Betreuer, wer in einem tatsächlichen Sinn übernommen hat, für das Tier zu sorgen oder es zu beaufsichtigen. Im Gegensatz zum Halter kann die Beziehung des Betreuers auch kurzfristiger Natur sein, in fremdem Interesse oder nach Weisung eines Anderen erfolgen. Als Betreuer gelten beispielsweise Finder, Verwahrer, Angestellte oder Familienangehörige des Halters (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_660/2010 vom 8. Februar 2011, Erw. 1.2.2).