Das Tierschutzgesetz konkretisiert nicht, wer als Tierhalter oder Betreuer zu gelten hat. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist Halter eines Tieres, wer über dieses während einer längeren Zeit - in eigenem Interesse - die tatsächliche Verfügungsgewalt ausübt. Es muss eine tatsächliche Beziehung zum Tier bestehen, die dem Halter die Möglichkeit gibt, über dessen Betreuung, Pflege, Verwendung, Beaufsichtigung, usw. zu entscheiden. Die Herrschaftsbeziehung darf nicht ausschliesslich in fremdem Interesse erfolgen oder nur (ganz) vorübergehender Natur sein.