es könne nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, derart unsubstantiierten Behauptungen eigens nachzugehen. Ungeachtet der Eigentumsverhältnisse an den Kaninchen sei der Beschwerdeführer zumindest als deren Betreuer verpflichtet, Nageobjekte und trockene Liegeflächen zur Verfügung zu stellen. 4.2. Sowohl die Halter als auch die Betreuer von Tieren haben für angemessene Nahrung, Pflege, für das Wohlergehen notwendige Beschäftigung sowie Bewegungsfreiheit zu sorgen und soweit nötig Unterkunft zu gewähren (vgl. vorne Erw. II/2.2; Art. 6 Abs. 1 TschG). Gemäss Art. 64 TschV müssen - 15 -