Die Vorinstanz erwog, in der Fotodokumentation der Kontrolle vom 9. Dezember 2021 finde sich eine Aufnahme eines Kaninchens auf einer stark verschmutzen Liegefläche in einer Box, wo keinerlei Nageobjekte zur Verfügung standen. Der Beschwerdeführer sei Besitzer der Kaninchen, entsprechend gelte er grundsätzlich als Eigentümer. Diese gesetzliche Vermutung vermöge er mit der blossen Behauptung, seine ehemalige Partnerin wäre die Eigentümerin, nicht umzustossen. Hierbei treffe ihn eine Mitwirkungspflicht; es könne nicht Aufgabe der Beschwerdeinstanz sein, derart unsubstantiierten Behauptungen eigens nachzugehen.