4. 4.1. Sodann rügt der Beschwerdeführer bezüglich der Pflege der Kaninchen (vgl. Dispositiv-Ziffer IV. der Verfügung vom 18. Mai 2022), er sei weder deren Halter noch deren Eigentümer und insofern nicht für das Angebot von Nageobjekten und die Trockenhaltung der Liegefläche verantwortlich. Die Kaninchen seien im Eigentum seiner ehemaligen Partnerin. Im Verwaltungsverfahren gelte der Untersuchungsgrundsatz, bei einer korrekten Ermittlung des Sachverhalts hätte festgestellt werden müssen, dass er diesbezüglich nicht der Adressat der Verfügung sein könne.