Namentlich könnten die Rinder mit ihren Klauen im breiten Bodenspalt hängen und stundenlang ohne Futter, Wasser und Bewegung stehen bleiben, bis sie gefunden und befreit würden. Eine derartige Situation ist für die betroffenen Tiere qualvoll und gefährdet deren Wohlergehen. Solche Mängel an den Einrichtungen, welche das Befinden der Tiere beeinträchtigen, müssen nach Art. 5 Abs. 1 TSchV unverzüglich behoben werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_811/2018 vom 25. Februar 2019, Erw. 6.3.2). Die mit Dispositiv-Ziffer III. der Verfügung des Veterinärdienstes vom 18. Mai 2023 angeordnete unverzügliche Beseitigung der rechtswidrigen Spalten ist verhältnismässig und nicht zu beanstanden.