Stelle ist deutlich mehr als 35 mm breit und genügt damit den gesetzlichen Mindestvorschriften ebenfalls nicht (vgl. Fotos Nr. 32 f.). Damit ist die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz zutreffend; die Spaltenbreiten sind in der Fotodokumentation ohne Weiteres erkennbar. Der Beschwerdeführer verstiess gegen Art. 7 Abs. 1 und Abs. 3 TSchV i.V.m. Anhang 1 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren. Namentlich könnten die Rinder mit ihren Klauen im breiten Bodenspalt hängen und stundenlang ohne Futter, Wasser und Bewegung stehen bleiben, bis sie gefunden und befreit würden.