3.3. Die Beseitigung unzulässiger Spalten im Betrieb des Beschwerdeführers war bereits Gegenstand früherer Verfahren (vgl. Entscheid des Verwaltungsgerichts WBE.2021.331 vom 7. Juli 2022, Erw. II/2). Die anlässlich der Kontrolle vom 9. Dezember 2021 gemachten Aufnahmen des Veterinärdienstes zeigen zwei Spalten im Boden des Milchviehstalls (vgl. Akten der Vorinstanz, S. 73). Die Fotos Nr. 13 f. zeigen eine Spalte, die grundsätzlich intakt zu sein scheint, aber mit einer Breite von mindestens 40 mm das zulässige Mass überschreitet. Der Rand der zweiten Spalte ist eingebrochen und es droht der komplette Durchbruch; die durchbruchgefährdete - 14 -