Bei perforierten Böden muss die Spaltenweite oder Lochgrösse für die Grösse der Tiere geeignet sein (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren). Art. 3 dieser Verordnung besagt, dass im Anhang 1 Tabelle 1 die maximal zulässigen Spaltenweiten und Lochgrössen von perforierten Böden für Rinder verschiedener Gewichtskategorien festgelegt wird. Danach beträgt die maximal zulässige Spaltenbreite für Rinder mit einem Gewicht von mehr als 200 kg 35 mm.