3.2. Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist, deren Gesundheit nicht beeinträchtigt wird und sie nicht entweichen können (Art. 7 Abs. 1 TSchV). Gemäss Art. 7 Abs. 3 TSchV müssen Böden so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht gefährdet wird. Die konkreten Anforderungen an Einrichtungen bei der Haltung von Rindern sind in der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren geregelt. Bei perforierten Böden muss die Spaltenweite oder Lochgrösse für die Grösse der Tiere geeignet sein (vgl. Art. 2 Abs. 1 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren).