Die Vorinstanz erwog, in der Fotodokumentation des Veterinärdienstes befänden sich Aufnahmen der beiden bemängelten Spalten. Die Messung des ersten Spaltes beginne bei ungefähr 7 mm und ende bei ca. 47 mm, demzufolge werde die zulässige Breite von 35 mm überschritten. Die zweite Spalte weise eine noch grössere Breite auf. Insgesamt ergebe sich, dass bei mindestens zwei Spalten das zulässige Ausmass überschritten werde.