3. 3.1. In Bezug auf die Beseitigung unzulässiger Spalten im Milchviehstall des Beschwerdeführers (vgl. Dispositiv-Ziffer III. der Verfügung vom 18. Mai 2022) macht dieser eine falsche Feststellung des Sachverhalts geltend. Der Spalt auf dem ersten Foto beginne bei ca. 0.9 cm und ende bei rund 4.5 cm. Damit überschreite er das zulässige Mass um höchstens 1 mm. Der Spalt auf dem zweiten Bild sei nicht vollständig ausgebrochen, sodass auch diese Messung fehlerhaft erscheine. Zudem sei eine derart überspitzte Praxis nicht verhältnismässig, weshalb die angeordnete Beseitigung dieser Mängel nicht zulässig sei.