Die behauptete Besserung bis zum Erlass der Verfügung vom 18. Mai 2022 kann aufgrund des Resultats der Kontrolle vom 9. Dezember 2021 nicht nachvollzogen werden. Eine allfällige später eingetretene Verbesserung des Gesundheitszustands der Rinder ist nicht mehr Gegenstand des vorliegenden Verfahrens (vgl. BGE 121 V 366, Erw. 1b). Entsprechend kann auf die Einholung eines gerichtlichen Gutachtens verzichtet werden (vgl. § 17 VRPG). - 13 -