Das Verwaltungsgericht beurteilt die Rechtmässigkeit von Verwaltungsverfügungen nach dem Sachverhalt, der (bis) zur Zeit des Verfügungserlasses gegeben war (vgl. BGE 130 V 138, Erw. 2). Der Beschwerdeführer bringt vor, die Klauengesundheit seiner Tiere habe sich seit der Kontrolle vom 21. August 2020 zunehmend verbessert (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde, S. 10). Die behauptete Besserung bis zum Erlass der Verfügung vom 18. Mai 2022 kann aufgrund des Resultats der Kontrolle vom 9. Dezember 2021 nicht nachvollzogen werden.