Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er seine Behandlungen sowie Kontrollen nicht mehr dokumentierte, und vermag auch nicht substantiiert darzulegen, dass er seit Einführung des Klauensanierungskonzepts alle drei Monate Routinekontrollen beim gesamten Rinderbestand durchführen liess (vgl. Akten der Vorinstanz, S. 105 f.). Damit liegen genügend objektive Anhaltspunkte vor, dass das Klauensanierungskonzept zur Zeit des Verfügungserlasses insgesamt nicht eingehalten worden war, obschon der Beschwerdeführer anerkennt, dass sein Tierbestand ein Problem mit der Klauengesundheit hat bzw. verschiedene seiner Rinder an Mortellaro erkrankt sind (vgl. Verwaltungsgerichtsbeschwerde,