Zudem waren bereits erlahmte Tiere nicht hinreichend betreut sowie behandelt worden und schliesslich erfolgte die Routinekontrolle durch einen professionellen Klauenpfleger entgegen dem Klauensanierungskonzept nicht quartalsweise (vgl. Akten der Vorinstanz, S. 29 ff.). Der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass er seine Behandlungen sowie Kontrollen nicht mehr dokumentierte, und vermag auch nicht substantiiert darzulegen, dass er seit Einführung des Klauensanierungskonzepts alle drei Monate Routinekontrollen beim gesamten Rinderbestand durchführen liess (vgl. Akten der Vorinstanz, S. 105 f.).