Sodann fehlt es einem Eingriff an der Erforderlichkeit, wenn eine aus Sicht des Betroffenen weniger einschneidende Massnahme das angestrebte Ziel ebenso erreichen würde (Erforderlichkeit - BGE 136 II 457, Erw. 6.3). Schliesslich müssen Verwaltungsmassnahmen ein vernünftiges Verhältnis zwischen konkretem Eingriffszweck und konkreter Eingriffswirkung, d.h. zwischen öffentlichem Nutzen und privater Last, aufweisen (Zumutbarkeit - TSCHANNEN/MÜLLER/KERN, a.a.O., Rz. 460 ff.).