Eine behördliche Anordnung muss zunächst geeignet sein, das angestrebte, im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen oder zur Zielerreichung einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag zu leisten (Eignung - BGE 144 I 126, Erw. 8.1). Sodann fehlt es einem Eingriff an der Erforderlichkeit, wenn eine aus Sicht des Betroffenen weniger einschneidende Massnahme das angestrebte Ziel ebenso erreichen würde (Erforderlichkeit - BGE 136 II 457, Erw.