Aufgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips ist es primär, den Einzelnen vor übermässigen Eingriffen des Staates zu schützen (BGE Ia 243, Erw. 5c). Es verlangt, dass die Massnahmen zur Verwirklichung eines im öffentlichen Interesse liegenden Ziels geeignet und erforderlich sowie zumutbar bleiben (BGE 147 I 346, Erw. 5.5; PIERRE TSCHANNEN/MARKUS MÜLLER/MARKUS KERN, Allgemeines Verwaltungsrecht, 5. Auflage, Bern 2022, Rz. 452). Eine behördliche Anordnung muss zunächst geeignet sein, das angestrebte, im öffentlichen Interesse liegende Ziel zu erreichen oder zur Zielerreichung einen nicht zu vernachlässigenden Beitrag zu leisten (Eignung - BGE 144 I 126, Erw.