Staatliches Handeln hat auf der Grundlage generell-abstrakter Rechtsnormen zu geschehen (vgl. Art. 5 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]; BENJAMIN SCHINDLER, in: Die schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. Auflage, Art. 5 N 32) und muss nach Art. 5 Abs. 2 BV im öffentlichen Interesse liegen sowie verhältnismässig sein (vgl. auch § 3 VRPG). Aufgabe des Verhältnismässigkeitsprinzips ist es primär, den Einzelnen vor übermässigen Eingriffen des Staates zu schützen (BGE Ia 243, Erw.