sind dafür verantwortlich, dass kranke und verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden (vgl. Art. 5 Abs. 2 TschV). Nach Art. 5 Abs. 4 TschV sind Hufe, Klauen, Nägel und Krallen soweit nötig regelmässig und fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden. Der Gesundheitszustand und das Wohlergehen der Tiere ist täglich zu kontrollieren, insbesondere der Allgemeinzustand und das Auftreten von Verletzungen, Lahmheiten, Durchfall und anderen Krankheitszeichen (vgl. Art. 7 der Verordnung des BLV über die Haltung von Nutztieren und Haustieren vom 27. August 2008 [SR 455.110.1]).