2.2. Wer Tiere hält oder betreut, muss diese angemessen nähren, pflegen, ihnen die für ihr Wohlergehen notwendige Beschäftigung und Bewegungsfreiheit sowie soweit nötig Unterkunft gewähren (vgl. Art. 6 Abs. 1 TschG). Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Die Tierhalter - 11 -