Zudem wiesen die durch den Veterinärdienst angeordneten Massnahmen zur Klauensanierung keine relevanten Unterschiede gegenüber dem Konzept des Beschwerdeführers auf und seien daher nicht zu beanstanden. Schliesslich sei es Aufgabe des Veterinärdienstes, demnächst eine weitere Prüfung der Klauengesundheit vorzunehmen und gestützt darauf neu zu verfügen. Mit Beschwerdeantwort vom 29. März 2023 ergänzte die Vorinstanz, die im Bericht der Organisation Rindergesundheit Schweiz gemachten Empfehlungen kämen den Massnahmen des Klauensanierungskonzepts sehr nahe. Entsprechend vermöge jener die mit Verfügung vom 18. Mai 2022 getroffenen Massnahmen nicht in Frage zu stellen.