Entsprechend sei die Durchsetzung des Klauensanierungskonzepts, unabhängig von vorgängigen Anstrengungen des Beschwerdeführers, notwendig gewesen. Von diesem eingereichte Berichte zur Gesundheit seiner Tiere stellten lediglich Parteibehauptungen dar, welchen ein tieferer Beweiswert zukomme als der dokumentierten Sachverhaltsfeststellung des Veterinärdienstes. Zudem wiesen die durch den Veterinärdienst angeordneten Massnahmen zur Klauensanierung keine relevanten Unterschiede gegenüber dem Konzept des Beschwerdeführers auf und seien daher nicht zu beanstanden.