Die Vorinstanz erwog, mit Art. 5 Abs. 4 TschV lege die Tierschutzverordnung ein besonderes Gewicht auf den Fortbewegungsapparat von Tieren. Die Aufnahmen des Veterinärdienstes zeigten ungefähr 24 verschiedene Tiere, welche zum Zeitpunkt der Kontrolle am 9. Dezember 2021 an einer - mehrheitlich klar sichtbaren und teilweise gravierenden - Beeinträchtigung des Ganges litten. Entsprechend sei die Durchsetzung des Klauensanierungskonzepts, unabhängig von vorgängigen Anstrengungen des Beschwerdeführers, notwendig gewesen.