Schliesslich ist nicht erkennbar, dass die Umstände der Kontrolle eine der beanstandeten Massnahmen als unverhältnismässig und damit als rechtswidrig erscheinen lassen würde. Demzufolge sind die Rügen des Beschwerdeführers, soweit sie die Art und Weise der Durchführung der Kontrolle betreffen, vorliegend nicht relevant und es erübrigt sich, näher darauf einzugehen. 2. 2.1. Betreffend die Umsetzung des Klauensanierungskonzepts (vgl. Dispositiv- Ziffer I. der Verfügung vom 18. Mai 2022) beanstandet der Beschwerdefüh- - 10 -