1.3. Im Lichte von Art. 39 TschG ist der Zutritt des Veterinärdienstes zu den Räumlichkeiten und den Tieren des Beschwerdeführers anlässlich der unangemeldeten Kontrolle vom 9. Dezember 2021 nicht zu beanstanden. Sodann wird – ausser in Bezug auf die Einstreu (vgl. hinten Erw. II/5) – nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich, dass aufgrund der Anzahl der anwesenden Personen und/oder der Dauer der Kontrolle der massgebliche Sachverhalt nicht korrekt ermittelt worden wäre. Schliesslich ist nicht erkennbar, dass die Umstände der Kontrolle eine der beanstandeten Massnahmen als unverhältnismässig und damit als rechtswidrig erscheinen lassen würde.